
Solarspitzengesetz 2025: Das ändert sich – und was Sie jetzt tun sollten
Solarspitzengesetz 2025: Das ändert sich – und was Sie jetzt tun sollten
Seit dem 25.02.2025 gilt das sogenannte Solarspitzengesetz
(„Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“).
Es verschärft die Regeln bei negativen Strompreisen, koppelt diese an Smart Meter und stärkt damit den Fokus auf Eigenverbrauch, Speicher und Energiemanagement.
In diesem Beitrag lesen Sie kompakt, was sich für PV-Anlagen, Speicher und EMS ändert – und welche To-dos jetzt wichtig sind.
Kurzfassung:
- Keine EEG-Vergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise für neue PV-Anlagen.
- Schwelle jetzt ab 2 kWp; für 2–100 kWp gilt die Regel ab Einbau eines Smart Meters (iMSys).
- Bestandsanlagen können freiwillig opt-in und erhalten +0,6 ct/kWh EEG-Bonus.
- Eigenverbrauch, Batteriespeicher und EMS werden wirtschaftlich noch wichtiger.
1. Kerneffekte in 60 Sekunden
-
Nullvergütung bei Negativpreisen
In Viertelstunden mit negativem Börsenstrompreis wird die EEG-Vergütung für neue Anlagen auf 0 gesetzt – sowohl bei fester Einspeisevergütung als auch bei Marktprämie. -
Deutlich abgesenkte Schwelle
Die Grenze sinkt von 400 kWp auf 2 kWp. Anlagen unter 2 kWp bleiben ausgenommen, bei 2–100 kWp greift die Regel, sobald ein intelligentes Messsystem (iMSys) verbaut ist. -
Opt-in für Bestandsanlagen
Bestandsanlagen können freiwillig in das neue System wechseln:
– Verzicht auf Vergütung bei negativen Preisen
– im Gegenzug +0,6 ct/kWh auf den anzulegenden Wert. -
Förderdauer wird verlängert
Unvergütete Viertelstunden werden über einen Mechanismus in § 51a EEG am Ende der regulären 20-jährigen Förderdauer nachgeholt. -
Flexibilität gewinnt
Eigenverbrauch, Batteriespeicher, Lastverschiebung und intelligente EMS-Strategien werden zum zentralen Hebel für die Wirtschaftlichkeit.
2. Wer ist 2025/26 konkret betroffen?
Neuanlagen ab 25.02.2025
-
< 2 kWp
Weiterhin ausgenommen von der Nullvergütung bei Negativpreisen (Stand heute). -
2–100 kWp
- Nullvergütung in negativen Preis-Viertelstunden
- AB dem Einbau eines Smart Meters (iMSys), davor Übergangs-Ausnahme.
-
Zusätzlich: 60-%-Einspeisebegrenzung, solange keine Steuerungstechnik verbaut ist (siehe Abschnitt 3).
-
≥ 100 kWp
- Nullvergütung ab der ersten negativen Viertelstunde,
- Direktvermarktung und technische Steuerbarkeit sind Standard.
Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 25.02.2025)
- Bleiben zunächst im alten Regime, keine automatische Änderung.
- Opt-in möglich: Betreiber können erklären, dass die neuen Nullvergütungs-Regeln auch für ihre Anlage gelten.
- Dafür steigt der anzulegende Wert um +0,6 ct/kWh – sinnvoll v. a. dann, wenn nur wenige Stunden mit negativen Preisen erwartet werden.
3. Negative Strompreise: Was passiert mit meiner Vergütung?
Grundprinzip nach § 51 EEG:
- In Zeitintervallen mit negativem Spotmarktpreis wird der anzulegende Wert auf null gesetzt.
- Es gibt für diese Viertelstunden keine EEG-Zahlung, egal ob Festvergütung oder Marktprämie.
Wichtig:
Das heißt nicht, dass die gesamte Förderung „verschwindet“:
- Über § 51a EEG werden die nicht vergüteten Viertelstunden in ein „Volllastviertelstunden“-Konto übertragen.
- Daraus ergeben sich zusätzliche Fördermonate nach dem ursprünglichen Ende der EEG-Förderung.
- Die Auszahlung wird also eher zeitlich verschoben, nicht komplett gestrichen.
Für typische Dachanlagen mit hohem Eigenverbrauch sind die Effekte oft überschaubar – vor allem, wenn Speichersysteme/Lastmanagement eingesetzt werden.
4. 60-%-Regel & Smart Meter: „Wer nicht steuern kann, muss drosseln“
Neben der Nullvergütung führt das Solarspitzengesetz eine zentrale technische Vorgabe ein:
Solange eine neue EEG-Anlage nicht steuerbar ist, gilt eine Einspeisebegrenzung.
Kernpunkte:
- 2–100 kWp (kein Direktvermarktungsmodell)
- Neue Anlagen müssen ihre Netzeinspeisung auf 60 % der installierten Leistung begrenzen,
-
solange kein iMSys + Steuerungstechnik installiert und erfolgreich getestet ist.
-
≥ 25–100 kWp
-
Zusätzlich zur 60-%-Begrenzung ist eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung (Netzsicherheitsmanagement) umzusetzen.
-
≥ 100 kWp
- Vollständige Sichtbarkeit und Steuerbarkeit inkl. Abruf der Ist-Einspeisung.
Gut zu wissen:
Die 60-%-Regel betrifft nur die Einspeisung ins Netz, nicht den Eigenverbrauch. Wer viel Strom selbst nutzt oder in einen Speicher lädt, verliert hier wenig – profitiert aber weiterhin von niedrigen Strombezugskosten.
5. Was sollten Betreiber:innen jetzt tun?
A) Eigenheime & KMU (ca. 2–100 kWp)
-
Smart-Meter-Status klären
Beim Messstellenbetreiber/Netzbetreiber nachfragen:
- Wann wird ein iMSys eingebaut?
- Ab wann greift damit die Nullvergütung bei Negativpreisen? -
Speicherstrategie prüfen
- Speicher so auslegen, dass Mittagsüberhänge und wahrscheinliche Negativpreisphasen abgefangen werden können.
- Kombination mit Wärmepumpe, Wallbox, Pufferspeicher denken. -
Energiemanagement (EMS) nutzen
- Lasten in Sonnenstunden verlagern (Waschen, Laden, Heizen).
- Tarife und §-14a-Optionen prüfen, falls steuerbare Verbraucher vorhanden. -
Opt-in bei Bestandsanlagen bewerten
- Bonus von +0,6 ct/kWh gegen mögliche Nullvergütung bei Negativpreisen abwägen.
- Wirtschaftlichkeitsrechnung über das individuelle Einspeiseprofil machen.
B) Gewerbliche Anlagen / C&I (> 100 kWp)
-
Preisfenster in Direktvermarktung berücksichtigen
- Strategien und Verträge mit dem Direktvermarkter zu Negativpreisen prüfen.
- Abregelungs- und Fahrplanlogik im EMS/SCADA hinterlegen. -
On-site-Verbrauch & Speicher optimieren
- Höhere Eigenverbrauchsquote (Prozesse, Kälte/Wärme, E-Mobilität).
- Speicherauslegung (kWh/kWp-Ratio) an Preisspannen ausrichten.
6. Kontext: Solarpaket I, Netzanschluss & Gebäudeversorgung
Das Solarspitzengesetz wirkt zusammen mit weiteren Änderungen aus Solarpaket I:
-
Schnellerer Netzanschluss für kleine PV-Anlagen
Digitalere und vereinfachte Prozesse sollen den Anschluss bis 30 kW beschleunigen. -
Balkonkraftwerke / Stecker-PV
Registrierung vor allem im Marktstammdatenregister (MaStR); kleine Anlagen sind von der Nullvergütung bei Negativpreisen ausgenommen. -
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
PV-Strom kann gebäudeintern an mehrere Mieter/Eigentümer geliefert werden – auf Basis von Smart Metering und klaren Messkonzepten.
Gerade für Mehrfamilienhäuser, WEGs und Gewerbeimmobilien ergeben sich dadurch neue Geschäftsmodelle.
7. Sofort-Checkliste
- [ ] Anlagengröße & Inbetriebnahmedatum prüfen (Neuanlage vs. Bestand).
- [ ] Status Smart Meter / Steuerbox bei Messstellenbetreiber/Netzbetreiber erfragen.
- [ ] Einspeise- und Verbrauchsprofil analysieren (inkl. potenzieller Negativpreisfenster).
- [ ] Speicher- und EMS-Strategie aktualisieren.
- [ ] Direktvermarkter-Vertrag auf Regelungen zu Negativpreisen prüfen (falls relevant).
- [ ] Bei Bestandsanlagen: Opt-in mit +0,6 ct/kWh gezielt durchrechnen statt pauschal entscheiden.
Quellen
-
Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 Nr. 51)
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Solarspitzengesetz).
https://www.bgbl.de -
Clearingstelle EEG|KWKG
Überblick und Fachinformationen zum Solarspitzengesetz (negative Preise, 60-%-Regel, Steuerungsrollout).
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de -
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Informationen zu EEG-Fördersätzen, negativen Spotmarktpreisen und Marktprämien.
https://www.bundesnetzagentur.de -
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Informationen zu EEG-/Solarpaket-Änderungen, Netzanschluss und Gebäudeversorgung.
https://www.bmwk.de -
Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW-Solar)
FAQ und Einschätzungen zum Solarspitzengesetz und zur Kompensation über § 51a EEG.
https://www.solarwirtschaft.de